Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesgerichtshof hat in seiner gestrigen  Entscheidung einen Amtshaftungsanspruch von Eltern gegen die Kommune wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze bejaht. Im vorliegenden Fall wurde dem Kind der klagenden Eltern durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen der gesetzlichen Regelung ab Vollendung des ersten Lebensjahres kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Dadurch war den Eltern ein Verdienstausfall entstanden.

Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz ist danach nicht durch Kapazitätsdefizite begrenzt. Stattdessen ist  für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen zu sorgen. Nach der Entscheidung des BGH besteht damit eine “unbedingte Gewährleistungspflicht”. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass das Kind und nicht die Eltern anspruchsberechtigt ist. Die Eltern und ihr Erwerbsinteresse werden vielmehr in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift (§ 24 Abs. 2 SGB VIII), der auch darin liegt, die “Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit” zu entlasten und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern und Anreize zur Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen.

Eine abschließende Entscheidung fiel allerdings noch nicht, da das Verschulden der Beklagten sowie der Umfang des Anspruchs noch ungeklärt sind. Das abweisende Urteil des Oberlandesgerichts wurde aber bereits aufgehoben. Der Bundesverband weist darauf hin, dass die Kindertagespflege einen wichtigen Beitrag dazu leistet, den Bedarf an Betreuungsplätzen zu decken. Für viele Kommunen dürfte der Weg über qualifizierte Kindertagespflegepersonen erheblich schneller und kostengünstiger zum Ziel führen als der Bau neuer Kitas.

Mehr Informationen unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=76248&pos=0&anz=185 und auf der Homepage des Bundesverbandes.