Masernschutzgesetz

Das Gesetz trat am 1. März 2020 in Kraft. 
Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut wurden oder tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden.

Impflicht für Kinder in der Kindertagespflege
Grundsatz: Alle Kinder, die eine Kindertagespflegestelle, eine Kita oder Schule ab dem ersten Geburtstag besuchen, müssen geimpft sein.
Ausnahme: Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen einer Allergie gegen einen Bestandteil des Impfstoffs, nicht geimpft werden können, sind davon ausgenommen.
Neuaufnahme von Kindern
Kinder unter einem Jahr müssen noch keinen Nachweis vorlegen. Sie können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.
Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masern-Schutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden.
Für Kinder ab zwei Jahren muss der vollständige Masernschutz (zwei Schutzimpfungen) nachgewiesen werden.
Kinder, die am 01.03.2020 bereits in einer Kindertagespflegestelle betreut wurden, müssen den Impfnachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

Impflicht für Kindertagespflegepersonen in der Kindertagespflege
Alle nach 1970 geborenen Kindertagespflegepersonen müssen die Impfungen nachweisen.. Wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden kann, muss nicht geimpft werden.
Kindertagespflegepersonen, die keine Erlaubnis nach §43 SGB VIII benötigen (z.B. “Kinderfrauen”) unterliegen nicht der Impfpflicht.
Kindertagespflegepersonen müssen ihren Impfschutz gegenüber dem Jugendamt (ggf. durch ein Attest) nachweisen oder müssen sich impfen lassen. Dafür haben sie bis spätestens 31.Juli 2021 Zeit.

Impflicht für Hilfskräfte, ehrenamtlich Tätige, Praktikant*innen, Eltern usw. in der Kindertagespflege
Auch andere Personen, die regelmäßig und/oder über längere Zeit in der Kindertagespflegestelle tätig sind (Hilfskräfte, ehrenamtlich Tätige, Praktikant*innen usw.) müssen ebenfalls einen Masernschutz nachweisen.
Familienangehörige müssen keinen Masernschutz nachweisen.
Eltern, die ihr Kind eingewöhnen oder nur während des Bringens und Abholens die Kindertagespflegestelle betreten, unterliegen nicht dem Masernschutzgesetz.
Auch Kinder und Erwachsene, die in der Kindertagespflegestelle nur zu Besuch sind, müssen keinen Masernschutz nachweisen.

Kosten für die Schutzimpfung
Die Impfung gegen Masern ist für Kinder und  Kindertagespflegepersonen kostenfrei und wird von der Krankenkasse übernommen.
Die Überprüfung des Impfstatusses durch eine Blutuntersuchung sowie das Ausstellen eines Attestes sind ggf. kostenpflichtig.

Vorlage des Impfnachweises
Kinder Kinder, die bis zum 01. März 2020 in die Kindertagespflege aufgenommen wurden, müssen einen entsprechenden Impfnachweis bis zum 31. Juli 2021 der Kindertagespflegeperson gegenüber erbracht haben.
Wird der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht, muss die Kindertagespflegeperson dies an das Gesundheitsamt melden. Sie muss auch melden, wenn diese Verzögerung begründet ist.
Kindertagespflegepersonen
Kindertagespflegepersonen, die bereits tätig sind, müssen dem Jugendamt bis zum 31. Juli 2021 einen Impfnachweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass sie über einen ausreichenden Masernschutz verfügen oder aber aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.

Wer keinen Impfnachweis vorlegen kann und nach 1970 geboren ist, muss eine ärztliche Bescheinigung über einen ausreichenden Impfschutz beibringen. Ein solcher Nachweis kann durch eine Blutuntersuchung, in der der Antikörperstatus festgestellt wird, erfolgen. Diese Untersuchung und das Ausstellen einer Bescheinigung ist ggf. kostenpflichtig. Alternativ kann auch eine wiederholte Impfung erfolgen. 

Datenschutz
Personenbezogene Daten von Kindern und Eltern, die im Rahmen der Impfpflicht von den Kindertagespflegepersonen erhoben werden, dürfen an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden. Dieses gilt auch für die besonders sensiblen Daten zum Gesundheitszustand. 
Die Daten dürfen jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden, d.h. die Kindertagespflegeperson darf keine Informationen über den Gesundheitszustand oder den Impfstatus eines Kindes und/oder seiner Eltern an andere Eltern weitergeben.

Quellen:
https://www.masernschutz.de/eltern.html
https://www.bvktp.de/fachberatung/rechtliches/masernschutzgesetz/