Satzung der Interessengemeinschaft Tagesmütter und -väter e.V.

Stand: 26. April 2015

§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen “Interessengemeinschaft Tagesmütter und -väter e. V.”.
Er hat den Sitz in Meppen.
Er ist in das Vereinsregister in Meppen eingetragen worden.
Der Verein ist Mitglied im ‘Bundesverband für Kindertagespflege e. V.’.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er bemüht sich um eine qualifizierte Erziehung der Kinder.
Zweck ist Beratung, Info und die Weitergabe an die angeschlossenen Tagesmütter und -väter.

§ 3 – Finanzierung
Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten finanziert der Verein aus Zuschüssen der öffentlichen Hand, aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins sollen Tagespflegepersonen und Eltern werden, die den Verein aufgrund seiner Aufgabenstellung in Anspruch nehmen.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (Förderer).

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben, sofern dieser sie nicht innerhalb von 14 Tagen ablehnt.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von 4 Wochen zum 31. Dezember eines jeden Jahres sowie durch den Tod des Mitgliedes.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen können sind insbesondere:

– Grobe und wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzung des Vereins
– Nichtbezahlung des Betrages trotz schriftlicher Mahnung

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jährlich im Voraus zu entrichten und bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr.

§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:

– die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung
– die Entlastung des Vorstandes
– die Wahl des Vorstandes und eines Kassenprüfers
– die Beschlussfassung über Anträge zu Aufgaben des Vereins
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 250,– € (zweihundertfünfzig Euro) belasten, der Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 8 – Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne von § 2.

Er besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Kassenwart
und bis zu drei weiteren Mitgliedern (Beisitzer)

Der Vorstand soll möglichst immer aus einer ungeraden Zahl, mindestens jedoch aus 5 Vorstandmitgliedern (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart und ein Beisitzer) bestehen.

Er wird in der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemeinschaftlich berechtigt.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und begleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung aus den Reihen der Vereinsmitglieder Beiräte berufen. Die Beiräte übernehmen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Beiratsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften vom Vorstand ermächtigt werden.

§ 9 – Anfall des Vereinsvermögens
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ‘Kinderschutzbund Meppen e. V.’, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.